Artikel 1
Der Curling ClubSWISS ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
II.Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt den Curlingsport zu betreiben und zu fördern.
In der Regel gelten die Spielregeln des Schweizerischen Curling–Verbandes (SCA).
Daneben sollen Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern gepflegt werden.
III. Mitgliedschaft
Artikel 3
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
1.Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
a)Aufnahme
Artikel 4
Wer sich um eine aktive oder passive Mitgliedschaft bewirbt, hat gegenüber dem Vorstand ein schriftliches Gesuch zu stellen.
Artikel 5
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Abzulehnende Gesuche müssen nicht begründet werden.
Artikel 6
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
b)Pausierende, Übertritt von Aktiv zu Passivmitglied
Artikel 7
Aktive Mitglieder, welche pausieren wollen, haben dies dem Vorstand bis zum 31. Mai nach Ablauf des vergangenen Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.
Pausierende bezahlen nur den Mitgliederbeitrag des Vereines.
Ein Pausieren entbindet es nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die das vergangene Vereinsjahr betreffen.
Artikel 8
Ein Übertrittswunsch eines Mitgliedes von den Aktiven zu den Passiven ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Mai nach Ablauf
des entsprechenden Vereinsjahres einzureichen. Der Übertritt wird wirksam auf Ende des vergangenen Vereinsjahres (Artikel 15).
Ein Übertritt entbindet es nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die das vergangene Vereinsjahr betreffen.
c)Austritt
Artikel 9
Der Austrittswunsch ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Mai nach Ablauf des entsprechenden Vereinsjahres einzureichen.
Der Austritt wird wirksam auf Ende des vergangenen Vereinsjahres (Artikel 15).
Das austretende Mitglied hat an der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie an ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
nur noch ein Mitsprache- und Stimmrecht bei Traktanden, die das vergangene Vereinsjahr betreffen.
Ein Austritt entbindet es nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die das vergangene Vereinsjahr betreffen.
d)Ausschluss
Artikel 10
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder anderweitig gegen die Interessen des Vereins verstossen,
können ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat Antrag an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Das betreffende Mitglied hat das Recht, sich an der Mitgliederversammlung zum Ausschluss schriftlich oder mündlich zu äussern. Ein Ausschluss wird wirksam, wenn eine Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung der anwesenden Stimmberechtigten einen solchen Antrag gut heisst.
Die finanziellen Verpflichtungen bzw. eine allfällige Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen im Falle eines Mitgliederausschlusses werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.
2.Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 11
Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitsprache und Stimmrechte an den Mitgliederversammlungen.
Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichten sich die Mitglieder, die Vereinsstatuten, die jeweiligen Anordnungen des Spikos
sowie die allgemeinen sportlichen Regeln des Curlingspiels einzuhalten.
Alle Mitglieder entrichten zu Beginn jeder Spielsaison fristgemäss den festgesetzten Jahresbeitrag, die Aktiven zusätzlich die entsprechenden
Trainingsbeiträge für die Rinkmieten und den Mitgliederbeitrag SCA.
Jedes Mitglied hat sich gegen Unfälle, die sich während des Spielbetriebes ereignen können, selbst zu versichern. Der Verein kann dafür nicht haftbar gemacht werden.
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 12
Über das Einführen von Gästen, die Benutzung der Trainingsrinks durch Nicht-Aktivmitglieder usw. entscheidet der Vorstand.
IV.Organisation
Artikel 13
Die Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
3.die Kontrollstelle
1.Die Mitgliederversammlung
Artikel 14
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe, hat die Aufsicht über deren Tätigkeit
und kann sie mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen.
Die Einladungen für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher durch Zirkulationsschreiben, unter Angabe
der Traktanden an die Mitglieder versandt werden.
Anträge zur Behandlung zusätzlicher Traktanden sind mindestens zwanzig Tage vor der Mitgliederversammlung (Datum des Poststempels)
schriftlich an den Vorstand einzureichen. Traktanden, welche auf Antrag der Mitglieder behandelt werden, sind diesen ebenfalls
vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Ueber die an Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt.
Artikel 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 2. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai eines Jahres bis 30. April des folgenden Jahres.
Artikel 16
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, oder wenn es ein
Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt.
Artikel 17
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Vorbehalten bleibt die Beschlussfähigkeit bei Auflösung des Vereins gemäss Art. 27.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
Artikel 18
1.Abnahme der Jahresberichte, des Präsidenten, des Spikos, der Jahresrechnung und des Rechnungsrevisors. Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle.
2.Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und die Wahl des Rechnungsrevisors.
3.Festsetzung der Jahresbeiträge, der Aktiven und der Passiven, sowie der Gönnerbeiträge und allfälliger weiterer Beiträge.
4.Festsetzung der Trainingsbeiträge (nur Aktive die nicht pausieren haben Stimmrecht).
5.Genehmigung des Budgets für das neue Vereinsjahr.
6.Ausschluss von Mitgliedern.
7.Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Reglemente. (nur Aktive haben ein Stimmrecht).
8.Statutenrevisionen .
9.Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Liquidation des allfälligen Vereinsvermögens.
Für Fragen gemäss Punkt 7. (Genehmigung der Reglemente) kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung eine Aktivensitzung einberufen.
Der Abstimmungsmodus ist wie folgt:
Artikel 19
Wo es die Statuten nicht anders bestimmen, werden Vereinsbeschlüsse mit absolutem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Auf Verlangen eines Mitgliedes hat geheime Abstimmung zu erfolgen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident durch eine zweite Stimme den Stichentscheid.
2.Der Vorstand
Artikel 20
Der Vorstand besteht aus:
-dem Präsidenten
-dem Spiko
-dem Kassier
-dem Sekretär ( Doppelfunktionen sind möglich! )
Auf Antragan die Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit erweitert werden.
Artikel 21
Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Vorstandes gilt folgendes:
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen der
anwesenden Vorstands-mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsführende den Stichentscheid.
Artikel 22
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Jedes Vorstandsmitglied ist für die Belange
seines Ressorts einzeln zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Ergänzungswahlen, treten die Gewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Bei temporärer Abwesenheit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder steht es dem
Vorstand frei, denselben oder dieselben zeitweilig zu ersetzen.
Artikel 23
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder der Kontrollstelle
vorbehalten sind. Er besorgt die ordentliche Verwaltung, bereitet die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Traktanden vor und hat ihre
Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
3.Die Kontrollstelle
Artikel 24
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor, welcher alle zwei Jahre gewählt wird. Er ist wiederwählbar. Der Revisor darf nicht dem Vorstand angehören.
Er prüft die Rechnungsführung des Vereins , kontrolliert die Belege sowie die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen
Bericht samt Antrag vor.
V.Finanzielles
Artikel 25
Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel durch die Erhebung folgender Beiträge:
1.Jahresbeiträge der Aktiven und Passiven
2.Jahresbeitrag SCA; gemäss Rechnung SCA
3.Rinkmieten u. Trainingsbeiträge für Aktive, gemäss Rechnung CRB
4.Gönnerbeiträge
5.Freiwillige Beiträge, Zuwendungen, Sponsoring und sonstige Erträge
Die Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind im Anhang 1 zu den Statuten festgelegt.
VI.Statutenänderungen
Artikel 26
Für eine Statutenrevision ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
Für Aenderungen des Anhanges 1 zu den Statuten gilt das einfache Mehr gemäss Artikel 19.
Anträge für eine Statutenänderung können von jedem Aktivmitglied beantragt werden. Ein Antrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
VII.Auflösung und Liquidation
Artikel 27
Die Auflösung und Liquidation des Vereins können nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
An dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sein;
trifft dies nicht zu, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen, ausser dass die Mitgliederversammlung etwas anderes beschliesst -.
Ueber die Verteilung des allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
VIII.Inkrafttreten
Artikel 28
Diese Statuten wurden an der an der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2005 genehmigt und sind ab diesem Datum in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten des Curling Club Crossair vom 19. August 1987.
Basel, den 8. Juni 2005
Für den Vorstand des Curling Club SWISS
Der Präsident Der Sekretär
Anhang 1 zu den Statuten des Curling Club SWISS
Beitragsreglement gültig ab dem Vereinsjahr 2005/2006
Leistungen von Beiträgen
Artikel 1
Die Vereinsmitglieder haben zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins nachfolgende Leistungen zu erbringen:
Jahresbeiträge
Artikel 2
Die Jahresbeiträge belaufen sich auf:
a)AktivmitgliederMitgliederbeitrag Verein
CHF 100
Mitgliederbeitrag SCA
CHF 100
Eisgeld
CHF 600
Total
CHF 800
b)Pausierende AktivmitgliederMitgliedsbeitrag Verein
CHF 100
c)PassivmitgliederMitgliederbeitrag Verein
CHF 45
d)Gönner
CHF 35
e)Ehrenmitgliederbeitragsfrei
Basel, den 8. Juni 2005